Statuten
Art. 1 Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen `SUISSECULTURE, Arbeitsgemeinschaft der Urheberinnen und Urheber, Interpretinnen und Interpreten / Communauté de travail des auteurs et artistes interprètes / Comunità di lavoro degli autori ed interpreti / Communitad da lavur dals auturs ed interpretsA besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2 Der Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.
Art. 2 Zweck
SUISSECULTURE setzt sich als Dachverband zum Ziel, die ideellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Schöpferinnen und Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke sowie von deren Interpretinnen und Interpreten zu fördern.
Art. 3 Mitglieder
1 Mitglieder von SUISSECULTURE können Berufsverbände, Verwertungsgesellschaften sowie ihnen angeschlossene Institutionen werden, zu deren Aufgaben die Wahrung von Rechten und Interessen der Schöpferinnen und Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke sowie der darbietenden Künstlerinnen und Künstler gehört.
2 Allfällige weitere Aufgaben, die der antragstellenden Organisation obliegen, dürfen weder mit den im vorstehenden Absatz erwähnten Aufgaben noch mit dem Zweck von SUISSECULTURE gemäss Art. 2 kollidieren.
Art. 4 Beobachterinnen und Beobachter
Beobachterinnen und Beobachter von SUISSECULTURE können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Anliegen der Schöpferinnen und Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke sowie von darbietenden Künstlerinnen und Künstlern einsetzen, die Kriterien für eine Mitgliedschaft aber nicht erfüllen.
Art. 5 Finanzierung und Haftung
1 SUISSECULTURE wird finanziert aus Mitgliederbeiträgen der Mitgliedsverbände, gegebenenfalls der Beobachter, sowie aus allfälligen Spezialbeiträgen der Mitglieder und Beiträgen Dritter.
2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es können verschiedene Kategorien von Mitgliedern mit unterschiedlichen Beitragssätzen vorgesehen und in einem Reglement festgesetzt werden.
3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe ihrer ausstehenden Mitgliederbeiträge gemäss Reglement begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6 Beitritt, Austritt und Ausschluss
1 Beitrittsgesuche zu SUISSECULTURE sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand prüft das Gesuch und legt es zusammen mit einer Empfehlung zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung vor.
2 Der Vorstand ist berechtigt, von der antragstellenden Organisation alle Dokumente anzufordern, die für die Entscheidung der Mitgliederversammlung relevant sind (Bewerbungsschreiben, Statuten, usw.).
3 Mitglieder sowie Beobachterinnen und Beobachter können unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aus SUISSECULTURE austreten. Sie können aus SUISSECULTURE ausgeschlossen werden, wenn sie deren Interessen schwerwiegend oder wiederholt zuwidergehandelt haben.
4 Im Fall eines Austritts oder Ausschlusses bleibt der Beitrag bis zum Datum des Wirksamwerdens der Austrittserklärung bzw. des Ausschlusses geschuldet. Es besteht diesfalls kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von SUISSECULTURE. Sie legt die allgemeine Politik und die Schwerpunkte der Tätigkeit fest.
2 Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Beobachterinnen und Beobachter können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können ausserdem vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
4 Die Einladung mit provisorischer Traktandenliste erfolgt dreissig Tage im Voraus. Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle eingereicht werden. Die definitive Traktandenliste sowie notwendige Unterlagen werden den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Versammlung zugestellt.
5 Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte verbindliche Beschlüsse fassen, die gemäss den Abs. 3 und 4 dieses Artikels traktandiert worden sind.
6 Die Mitgliederversammlung fasst namentlich über folgende Geschäfte Beschluss:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin
d) Wahl des Vorstandes
e) Jährliche Wahl des Revisors oder der Revisorin
f) Festsetzung des Budgets und Genehmigung der Jahresrechnung
g) Entlastung des Vorstands
h) Festsetzung und Änderung der Statuten
i) Auflösung des Vereins
k) weitere Geschäfte, die nach Massgabe des Gesetzes oder dieser Statuten in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
7 Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt in den Fällen von Abs. 6 lit. a-g und k mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen zustande, in den Fällen von Abs. 6 lit. h und i mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
8 In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung schriftlich auf dem Zirkularweg beschliessen (Urabstimmung). Ein Beschluss kommt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen zustande. Beschlüsse gemäss Abs. 6 lit. c, d, h und i können nicht auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Art. 8 Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei bis zehn weiteren natürlichen Personen. Letztere müssen Vertreterinnen oder Vertreter von Mitgliedsorganisationen sein. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Bildung von ständigen oder nicht-ständigen Arbeitsgruppen, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern, ist möglich.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid. Der Vorstand kann auch schriftlich auf dem Zirkularweg beschliessen. Ein Beschluss kommt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen zustande.
3 Der Präsident oder die Präsidentin und die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger in die laufende Amtszeit ein. Wiederwahl ist möglich.
4 Der Vorstand besorgt die Verbandsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt SUISSECULTURE nach aussen; er regelt die Zeichnungsberechtigung. Im übrigen obliegen ihm sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5 Insbesondere beschliesst der Vorstand über die Abgabe von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen zu Sachthemen; er konsultiert ausser in dringlichen Fällen vorgängig die Mitglieder.
Art. 9 Geschäftsführung
Der Vorstand ernennt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer; er oder sie führt die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand beschlossenen Geschäfte aus, verwaltet den Verein und vertritt diesen in Absprache mit dem Vorstand nach aussen. Er der sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
Art. 10 Revision
Die Jahresrechnung wird jährlich von einer Revisorin oder einem Revisor geprüft. Er oder sie berichtet an der auf die Prüfung folgenden Mitgliederversammlung.
Art. 11 Auflösung und Liquidation
Im Falle der Auflösung obliegt dem Vorstand die Liquidation des Vereinsvermögens. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten wird ein verbleibender Überschuss auf die Mitglieder sowie die Beobachterinnen und Beobachter im Verhältnis zu den von ihnen geleisteten Beiträgen verteilt.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 24. März 2004 sofort in Kraft. Sie wurden von der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2024 revidiert.