Corona-Virus: Informationen für Kulturschaffende

Mit Beschluss vom 16. März hat der Bundesrat beschlossen, eine „ausserordentliche Lage“ gemäss Epidemiengesetz auszurufen. Somit sind ALLE Veranstaltungen, sowohl öffentlich wie privat untersagt. Dies gilt auch für Kleinstveranstaltungen, der Bundesrat hat in seiner Pressekonferenz spezifisch auch die „Jassrunde“ erwähnt.

Bis zum 19. April gelten damit folgende Massnahmen:

Veranstaltungen und Betriebe

 

Der Bundesrat verbietet öffentliche und private Veranstaltungen. Dazu gehören auch Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten. Auch alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen werden geschlossen. Das sind namentlich:

·    Einkaufsläden und Märkte 

·    Restaurationsbetriebe 

·    Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe 

·    Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren und Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks

·    Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik 

Das Verbot gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:

 

·    Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf (z.B. Kioske, Tankstellenshops) anbieten

·    Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste 

·    Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte) 

·    Poststellen und Postagenturen 

·    Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern

·    Banken 

·    Tankstellen 

·    Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs 

·    Werkstätten für Transportmittel

·    Öffentliche Verwaltung 

·    Soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen) 

·    Beerdigungen im engen Familienkreis

·    Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfacpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht 

·    Hotels 

Diese Einrichtungen müssen die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass die Anzahl der anwesenden Personen limitiert werden muss, damit die erforderliche Distanz eingehalten werden kann.

Kantone können in bestimmten Situationen restriktiv Ausnahmen von diesem Verbot erlauben. Für solche Ausnahmen braucht es ein überwiegendes öffentliches Interesse (z.B. für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen) und es müssen umfangreiche Präventionsmassnahmen eingehalten werden.

t. der Verband der freien Theaterschaffenden Schweiz hat ein Merkblatt zu abgesagten Veranstaltungen verfasst.

Diese Regelung gilt bis am 19. April 2020.

 

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