Gegen eine schleichende Enteignung der Künstlerinnen und Künstler

Die Kulturschaffenden begrüssen Massnahmen gegen den Diebstahl ihrer Werke durch illegale Internetplattformen. Eine staatliche Bevormundung ihrer Verwertungsgesellschaften weisen sie vehement zurück.

Konsumentinnen und Konsumenten sollen auch weiterhin geschützte Werke aus dem Internet für den privaten Gebrauch frei herunterladen können. Deshalb unterstützt Suisseculture die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen bezüglich des Hochladens und der illegalen Verbreitung geschützter Inhalte. Aber in diesem Zusammenhang sollen nicht nur Internetprovider in die Pflicht genommen werden, um den Zugang zu illegalen Quellen einzuschränken oder zu verhindern. Vielmehr soll auch sichergestellt werden, dass die Berechtigten für solche Verwendungen ihrer geschützten Werke und Leistungen angemessen entschädigt werden. Dazu macht Suisseculture einen Vorschlag für die Abgeltung von Werknutzungen innerhalb eines bestimmten Personenkreises im Internet, die von den Anbietern zu übernehmen ist. 

Keine zusätzlichen Regulierungen gegenüber den Verwertungsgesellschaften

Die Verwertungsgesellschaften sind Genossenschaften und Vereine im Besitz der Rechteinhaber. Dort, wo die fünf Verwertungsgesellschaften ihre gesetzlichen Aufträge als effizienter „One-Stop-Shop“ erfüllen, ist die bisherige Aufsicht sinnvoll und hat sich bewährt. Diese Aufsicht nun auch kostenpflichtige nicht nur auf die Rechtmässigkeit, sondern auch auf die Angemessenheit der Geschäftsführung sowie die freiwilligen Bereiche auszudehnen, wie der Entwurf des Bundesrates dies vorsieht, ist ein bürokratischer Nonsens. Es schwächt die Schweizerischen Verwertungsgesellschaften gegenüber ihren ausländischen Konkurrentinnen und bedeutet eine staatliche Bevormundung der Künstlerinnen und Künstler.

Für einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch und einen Angemessenen Lichtbildschutz

Zum unverzichtbaren Vergütungsansprüche von Journalistinnen und Journalisten für die Nutzung ihrer Werke im Internet ist im Entwurf des Bundesrates nichts enthalten. Nur einmal honoriert zu werden, obwohl die Werke mehrfach kommerziell genutzt und gratis zugänglich gemacht werden, raubt vielen Journalisten als Erstberechtigte die Existenzgrundlage. Suisseculture fordert weiterhin, dass diesen bei Verwendung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zukommt. Ebenso unterstützt Suisseculture die Forderung der Filmurheberinnen und -schauspieler nach einem unverzichtbaren Vergütungsanspruch über ihre Verwertungsgesellschaften aus der «Video on Demand» Nutzung, sowie diejenige der Fotografinnen und Fotografen nach einem umfassenden Lichtbildschutz.

Ein Verleihrecht für die Literatur und ein Folgerecht für die visuelle Kunst

 

Suisseculture unterstützt das vorgesehene Verleihrecht, eine fällige Anpassung, die im umliegenden Ausland längst eingeführt ist, fordert aber, dass es auf den Digitalbereich (sog. E-lending) auszudehnen sei. Wenn ein Autor oder eine Autorin in einem Verlag ein Buch veröffentlicht, darf ein einziges gekauftes Exemplar von vielen Leser und Leserinnen in den Beständen und Gestellen einer Bibliothek genutzt werden. Das Werkexemplar darf dutzend- oder hundertfach weitergereicht werden. Es gibt keinen Grund warum diese Mehrfachnutzung an den Autoren vorbeigehen soll, ohne dass sie einen Rappen verdienen.

Zudem fordert Suisseculture, dass das längst fällige Folgerecht endlich einzuführen sei. Kunsthändler verdienen heute Millionen an den Werken der Künstlerinnen und Künstler, ohne dass diese hierzulande – im Gegensatz zur gesamten EU – auch nur den geringsten Anteil davon erhalten. Denn nur das Folgerecht garantiert bei Weiterverkäufen von Werken der bildenden Kunst durch den professionellen Kunsthandel eine Entschädigung an die Urheberinnen und Urheber. 

Ins URG gehört ein Verleihrecht für Autorinnen, ein Folgerecht für bildende Künstler und eine Anpassung des Urheberrechtsgesetzes so, dass auch bestimmte Verwendungen im Internet zu einer Vergütung führen.

Stellungnahme von Suisseculture zur Revision des Urheberrechtsgesetzes

 

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